Organe und Satzung
 
Organe

Die Organe der GIG sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, den weiteren Mitgliedern des Präsidiums und Beisitzern. Das Präsidium umfasst den Präsidenten und bis zu drei Vizepräsidenten. Die weiteren Mitglieder des Vorstands sind die Beisitzer.
Präsidium
• Christian Stoess (Präsident)
• Georg Sänger (Vizepräsident)
• Dr. Frank Berger (Vizepräsident) Vorstand
• Rolf-Bernd Bartel • Reinhold Dörr
• Petros Jossifidis (Schatzmeister)
• Friedhelm Litzenberger
• Martin Ulonska



Satzung

Die Mitgliederversammlung der GIG hat am 8. Oktober 1972 eine Satzung beschlossen und am 26. April 1986 Ziff. 2 i), Satz 2, sowie Ziff. 24, Satz 2, ergänzt. Weitere Ergänzungen am 6. Mai 1995 Punkt 3, am 23. März 1996 Punkt 14 und am 03. Okt. 2005 Punkt 20. Hier die aktuelle Fassung Stand Dezember 2012: Satzungsneufassung der Gesellschaft für Internationale Geldgeschichte

1. Die Gesellschaft für Internationale Geldgeschichte, Gemeinnützige Forschungsgesellschaft, eingetragener Verein (im folgenden GIG), ist ein in das Vereinsregister eingetragener rechtsfähiger Verein mit Sitz in Frankfurt am Main. Sie ist ein Zusammenschluss von Freunden der Münzen, anderer Geldzeichen und der Medaillen und ihrer Geldgeschichte sowie von Sammlern dieser Gegenstände. Die Gesellschaft für Internationale Geldgeschichte, Gemeinnützige Forschungsgesellschaft e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Volks- und Berufsbildung.

2. Die GIG verfolgt folgende Zwecke und Aufgaben:
a) Sie betreibt und fördert die wissenschaftliche Forschung auf allen Gebieten der Münz-, Geld- und Währungsgeschichte und der Medaillenkunde und unterstützt und belebt das wissenschaftliche Studium dieser Wissengebiete.
b) Sie gibt zu diesem Zweck einmalige und periodische Veröffentlichungen heraus und fördert einschlägige Arbeiten. Zurzeit sind die Geldgeschichtlichen Nachrichten (GN) Ihr Organ.
c) Sie erteilt Auskünfte über Fragen des Münz-, Geld- und Medaillenwesens und der Geschichte der Zahlungsmittel.
d) Sie unterhält eine einschlägige Fachbücherei und leiht deren Bestände zu Studienzwecken aus; sie unterhält ein Archiv von Unterlagen zur Münz- und Geldgeschichte.
e) Sie führt Veranstaltungen durch wie Vorträge, Sammlertreffen, Tauschabende, Ausstellungen und Exkursionen und kann sich an Veranstaltungen anderer beteiligen, auch eine ständige Ausstellung unterhalten.
f) Sie kann Unterrichts- und Anschauungsmaterial ausleihen und technischen Rat erteilen.
g) Sie fördert das Sammeln von Münzen, anderen Geldzeichen und Medaillen, sie weckt und pflegt das Interesse am Studium und am Sammeln dieser Gegenstände in der Öffentlichkeit, auch in Zusammenarbeit mit den Massenmedien.
h) Sie arbeitet im Rahmen dieser Satzungszwecke mit anderen münz- und medaillenkundlichen Vereinen, mit Sachverständigen, sonstigen an Münz- und Geldgeschichte und Medaillenkunde Interessierten und mit wissenschaftlichen Einrichtungen zusammen und kann Vereinigung von Münzvereinen und ähnlichen Verbindungen angehören.
i) Ihre Tätigkeit ist nicht auf das Bundesgebiet beschränkt; sie pflegt in allen diesen Satzungszwecken auch die internationalen Beziehungen. Die GIG verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ihre Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen der GIG. Zudem darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der GIG fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Beschafft die Gesellschaft Sammlungsstücke oder Hilfsmittel wie Bücher für ihre Mitglieder von Dritten, so wird sie im Verhältnis zum Mitglied als Vermittler tätig und kann nur Selbstkosten berechnen.

3. Die GIG dient der Volks- und Berufsbildung und ist gemeinnützig im Sinne des Körperschaftsteuerrechts. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ihre Dienste kann jedermann ohne Rücksicht auf eine Mitgliedschaft in Anspruch nehmen. Für die Benützung ihrer Einrichtungen kann die GIG nach näherer Bestimmung der vom Vorstand erlassenen Benützungsordnung den Ersatz ihrer Barauslagen von ihren Mitgliedern und von Nichtmitgliedern einen angemessenen Unkostenbeitrag fordern. Benützen auf Gewinn gerichtete Unternehmen oder Unternehmer die Einrichtung oder Veranstaltungen, so kann die GIG für ihre Leistungen angemessene Entgelte fordern.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln desVereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Gesellschaft kann Angestellte beschäftigten und Dienstverträge schließen, sie kann Räume mieten und Grundbesitz erwerben. Der Abschluss solcher Verträge bedarf der einstimmigen Zustimmung des Präsidiums. Die Gesellschaft darf Spenden annehmen. Sie sind für die Satzungszwecke mit Ausnahme des in 2 g) beschriebenen Zweckes zu verwenden. Das Finanzgebaren der GIG muss sparsam und wirtschaftlich sein. Im ersten Kalendervierteljahr soll der Jahresabschluss für das Vorjahr erstellt werden. Die Rechnungsprüfer prüfen den Abschluss einschließlich der Belege rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung.

4. Die Dauer der Gesellschaft ist nicht beschränkt. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Mitglied der GIG kann werden - jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, - Jugendliche mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten (Einzelmitglieder), - juristische Personen des privaten und das öffentlichen Rechts sowie - nichtrechtsfähige Personenzusammenschlüsse (korporative Mitglieder). Der Vorstand kann Einzelmitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen.

6. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet das Präsidium. Es braucht seine Entscheidung nicht zu begründen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Aufnahme oder Zurückweisung werden dem Bewerber formlos mitgeteilt; die Übersendung der Mitgliedskarte gilt als Aufnahme. Der Vorstand kann eine Aufnahmegebühr festsetzen. Sie ist von allen Einzelmitgliedern zu erheben, die nach der Festsetzung ihre Aufnahme beantragen.

7. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss und ist nicht übertragbar. Der Austritt kann zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Er ist wirksam, wenn die Erklärung dem Vorstand spätestens am 30. November des Jahres mit Einschreibesendung zugeht.

8. Das Verfahren bei Aufnahme und Austritt korporativer Mitglieder bestimmt der Vorstand.

9. Die Mitglieder haben alljährlich einen Beitrag zu entrichten. Dieser ist bis zum 31. März des jeweiligen Jahres fällig. Die Höhe des Beitrags wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt, der neu festgesetzte Beitrag gilt ab dem folgenden Jahr. Der MItgliedsbeitrag kann für korporative Mitglieder abweichend festgesetzt werden, jedoch für die Angehörigen jeder Mitgliedergruppe nur in gleicher Höhe. Zur Förderung der Jugendarbeit ist der Beitrag für Jugendliche um 50 % geringer. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Der Vorstand kann beschließen, dass Säumnis bei der Beitragszahlung die Erhebung von Mahnzuschlägen bis zur Höhe von einem Drittel des Jahresbeitrags nach sich zieht. Die Mitglieder haften nicht für die Verbindlichkeiten der GIG.

10. Für Schäden, die ein Mitglied oder ein Organ der GIG einem Mitglied rechtswidrig zufügt, haftet das Mitglied bzw. die Gesellschaft nur, sofern und soweit die Haftung für Verschulden nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden kann (vgl. §§ 276, 275 BGB), d.h. nur für Vorsatz.

11. Ein Mitglied kann wegen eines Verhaltens aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, das mit dem Gesellschaftszweck unvereinbar ist oder eine vorsätzliche unerlaubte Handlung gegen die GIG, ein anderes Mitglied oder einen Veranstaltungsgast darstellt.Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem er dem Mitglied, dessen Ausschluss er erwägt, Gelegenheit gegeben hat, sich in einer Vorstandssitzung zu äußern. Zu dieser Sitzung ist das Mitglied mit einem eingeschriebenen Brief zu laden, der spätestens am zehnten Tag vor dem Sitzungstag zur Post zu geben ist; darin ist mitzuteilen, weshalb der Ausschluss erwogen wird.

12. Der Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben und mit dessen Absendung wirksam. Spätestens am zwanzigsten Tag nach der Absendung kann der Ausgeschlossene die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen, in deren Tagesordnung die Angelegenheit aufgenommen werden kann. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Diese Entscheidung ist endgültig Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen findet nicht statt. Hat ein Mitglied einen Beitrag bei Fälligkeit nicht vollständig entrichtet, so kann es mit Zahlungsnachfrist von zwanzig Tagen nach Aufgabe des Mahnschreibens durch einfachen Brief gemahnt werden. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so kann der Vorstand das Mitglied ausschließen. Ladung zur Anhörung in der Vorstandssitzung ist in diesem Falle nicht erforderlich.

13. Die Organe der GIG sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

14. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, den weiteren Mitgliedern des Präsidiums und Beisitzern. Das Präsidium umfasst den Präsidenten und bis zu drei Vizepräsidenten. Die weiteren Mitglieder des Vorstands sind die Beisitzer. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenpräsidenten wählen. Sie sind Mitglieder des Vorstands. Gesetzliche Vertreter der GIG im Sinne von § 26 BGB sind der Präsiden und die Vizepräsidenten. Die übrigen Mitglieder des Präsidiums sowie die Beisitzer haben keine Vertretungsbefugnis.

15. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit bis zum Zusammentritt der Mitgliederversammlung im dritten Kalenderjahr nach dem Jahr der Wahl gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand in einem Wahlgang wählen, wenn ihr ein Wahlvorschlag für die Besetzung aller Vorstandsstellen vorliegt. Andernfalls und wenn ein solcher Vorschlag abgelehnt ist, findet für jede Vorstandsstelle ein Wahlgang statt. Nach Wahl des Vorstands sind der Präsident und der/die Vizepräsident(en) aus dem Kreis des Vorstands zu wählen. Soweit die Aufgabenverteilung im Vorstand nicht schon durch das Wahlergebnis gegeben ist, regelt sie der Vorstand. Stellung und Arbeitsweise der Redaktion der GN regelt ein Redaktionsstatut, das der Vorstand beschließt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

16. Die Amtszeit des Vorstands oder eines Vorstandsmitgliedes endet, wenn er sein Amt niederlegt, wenn er aus der GIG ausscheidet oder wenn in einer ordentlichen Mitgliederversammlung während der Amtszeit oder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Abwahl stattfindet. Die Mitgliederversammlung kann freigewordene Vorstandsstellen für die restliche Amtszeit des Vorstands durch Neuwahl besetzen. Hat sich der Vorstand als Ganzes oder das Präsidium auf die Hälfte der Zahl verringert, die sich aus der Satzung ergibt bzw. die die Mitgliederversammlung bestimmt hat, so hat der Präsident innerhalb von vier Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung herbeizuführen, die Ergänzungswahlen vornimmt.

17. Der Präsident ist der Vorsitzende des Vorstands. Der Präsident und der/die Vizepräsident(en) vertreten, jeder allein, die Gesellschaft gerichtlich und außgererichtlich. Im Innenverhältnis machen der/die Vizepräsident(en) von ihrer Vertretungsbefugnis nur Gebrauch, wenn der Präsident verhindert ist; sie vertreten ihn in altersmäßiger Folge. Die Mitglieder des Präsidiums führen die Geschäfte der GIG nach Maßgabe der Geschäftsordnung. Der Vorstand regelt die Vertretung der Mitglieder des Präsidiums. Der Präsident leitet die Mitgliederversammlung sowie die Veranstaltungen der GIG. Er kann diese Aufgaben an andere Vorstandsmitglieder übertragen. Verpflichtungen über mehr als 500 EURO oder auf wiederkehrende Zahlungen von jährlich mehr als 100 EURO darf der Präsident nur mit Zustimmung des Präsidiums eingehen.

18. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie können zur Abgeltung ihrer Auslagen eine Aufwandsentschädigung erhalten. Ihnen und anderen Mitgliedern können Barauslagen, die ihnen durch die Tätigkeit für die GIG erwachsen, ersetzt werden. Das Nähere regelt eine Vergütungsordnung, die der Vorstand erlässt.

19. Die Redaktion der Zeitschrift der Gesellschaft ist unabhängig und nur den Satzungszwecken der GIG verhaftet. Das Nähere regelt ein Redaktionsstatut, das der Vorstand beschließt.

20. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Ort, Zeit und Tagesordnung bestimmt das Präsidium. Der bisherige Präsident leitet sie. Ihre Aufgaben sind - Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands für das Vorjahr, - Entscheidung über die Entlastung des Vorstands, - Entgegennahme des Jahresabschlusses und der Prüfungsberichte zum Jahresabschluss, und alle drei Jahre Bestimmung der Zahl der Beisitzer im Vorstand und Wahl des Vorstands. Außerdem wählt die Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder zwei Abschlussprüfer für die Zeit bis zum Zusammentritt der nächsten Mitgliederversammlung. Sie prüfen den Abschluss des laufenden Jahres, unter den Voraussetzungen des Absatzes 4, auch der weiteren bis zur nächsten Mitgliederversammlung abgeschlossenen Geschäftsjahre, und berichten in der nächsten Mitgliederversammlung darüber. Weitere Gegenstände zur anschließenden Beratung und Entscheidung kann das Präsidium auf die Tagesordnung setzen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 2 % der Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied, auch das korporative Mitglied, hat eine Stimme; Vertretung abwesender Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Wahlen die relative Mehrheit, entscheidet; Stimmengleichheit ist Ablehnung. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so verlängert sich die Amtszeit des Vorstands bis zur nächsten beschlussfähigen Mitgliederversammlung. Präsident und Vizepräsidenten unterzeichnen neben dem vom Präsidenten bestimmten Protokollführer die Niederschrift über den Verlauf der Mitgliederversammlung.

21. Der Präsident kann zur außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen. Er muss es tun, sobald der vierte Teil der Mitglieder, berechnet nach der nächsten unter der Mitgliederzahl liegenden durch vier teilbaren Zahl, eine Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangt. Das Verlangen ist schriftlich an den Präsidenten zu richten und muss eine Tagesordnung enthalten. Einberufung und Tagesordnung sind den Mitgliedern bekannt zu geben; die Frist zwischen der Bekanntgabe und dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt mindestens dreißig Tage.

22. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung ergehen schriftlich, entweder durch einfachen Brief oder durch Abdruck in der Zeitschrift Geldgeschichtliche Nachrichten. Mitglieder müssen die Veröffentlichungen in der Zeitschrift — zurzeit in den Geldgeschichtlichen Nachrichten — auch dann gegen sich gelten lassen, wenn sie die Zeitschrift nicht gelesen haben und eine besondere Art der Bekanntgabe in dieser Satzung nicht vorgeschrieben ist.

23. Die Satzung kann mit der Mehrheit der Stimmen der in der Mitgliederversammlung anwesenden Einzelmitglieder geändert werden. Zur Änderung des Gesellschaftszweckes ist die Zustimmung von zwei Dritteln aller Anwesenden der Mitgliederversammlung erforderlich.

24. Der Beschluss, die Gesellschaft aufzulösen, bedarf einer Dreiviertelmehrheit der in der ordentlichen Mitgliederversammlung anwesende Einzelmitglieder. Der Beschluss ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam; bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen der Körperschaft an die Numismatische Kommission der Länder in der Bundesrepublik Deutschland e.V. zugunsten deren Nachwuchsstiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Dabei findet eine Liquidation nur insoweit statt, als sie zur Deckung der Verbindlichkeiten der GIG erforderlich ist.

25. Jedem Mitglied ist auf Verlangen ein Abdruck dieser Satzung ohne Kosten zu überlassen. Auf Verstöße gegen die Satzung bei Durchführung der Mitgliederversammlung kann sich nur berufen, wer dies bis zum Ende der Mitgliederversammlung rügt. Im Übrigen gilt das Vereinsrecht des bürgerlichen Rechts. Die eventuelle Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Satzung berührt nicht die Wirksamkeit ihrer anderen Teile.

26. Diese Satzungsneufassung ist in der Mitgliederversammlung der GIG am 28. April 2012 in Frankfurt am Main beschlossen worden. Sei tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main in Kraft. Im Verhältnis der Mitglieder untereinander ist sie vom 28. April 2012 an wirksam.
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